Satzung

Satzung der Vereinigung der Freunde von A.E.K. in Hannover e.V.

(AEK Fanclub Hannover)

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§1.

Name und Sitz des Vereines

 

1.Der Fanclub ist ein Zusammenschluss von AEK Fans und gleichgesinnten Freunden,

Mitgliedern und nicht Mitglieder des AEK zum Zwecke der tatkräftigen Unterstützung des Vereins

und der Mannschaften, sowie der Durchführung und Gestaltung eines eigenen Vereinslebens.

(A.E.K. heißt: „Athletische Union von Konstantinopel“ und ist ein Griechischer Sportverein in Athen)

2.Der Fanclub führt hauptsächlich den Namen auf Griechisch:

«Σύνδεσμος φίλων ΑΕΚ Αννοβέρου» (Syndesmos Filon AEK Annoverou) Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover.

3.Der Sitz des Fanclubs ist in Hannover und in der unmittelbare Umgebung und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer VR 202059 als gemeinnütziger Verein unter der Name Vereinigung der Freunde von A.E.K. in Hannover e. V. eingetragen.

 

§2.

Gründung und Symbole

 

1.Die Embleme des Fanclubs führen das Symbol (der Doppelkopf Adler) und die Farben (Gelb-Schwarz) mit Genehmigung der AEK FC, das Gründungsjahr des Sportclubs 1924 und des Fanclubs 2013, der Name des Fanclubs ist in Griechischer und Deutscher Sprache in Byzantinischer Beschriftung eingetragen.

Die Stempel der Vereinigung der Freunde von A.E.K. in Hannover - Fanclub A.E.K Hannover – ist Rund, die Inschrift im Kreis bezeichnet den Namen des Fanclubs und in der Mitte trägt das Emblem der Athletische Union von Konstantinopel.

2.Der Fanclub wurde am 06.09.2013 um 19:24 Uhr in Hannover gegründet und ist offiziell als Fanclub bei AEK FC registriert.

 

§3.

Zweck und Mitteln

 

1.Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

2.Der Zweck der Mitglieder des Fanclubs A.E.K Hannover, ist die aktive Unterstützung des AEK mit geeigneten Mitteln, der Entwicklung, Einbettung und Liebe für die „Athletische Union von Konstantinopel“ und Bereitstellung je mögliche Unterstützung und Hilfe im ihren sportlichen Bestrebungen.

3.Die Kultivierung des Geistes der Zusammenarbeit und Solidarität sowie die Förderung der Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereines, sowie in irgendeiner Weise Anhebung und Verbreitung der sportlichen Idee.

4.Der Zweck des Fanclubs wird angestrebt mit allen gesetzlichen Mitteln zu erfolgen wie z. B.:

a)Durch das Verfolgen von sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten der Athletischen Union von Konstantinopel „AEK“ wo und wann möglich ist.

b)Durch Organisieren von Ausflügen, Feste, Vorträge, Veranstaltungen und Publikationen für die Förderung und Verbreitung der Athletischen Idee in der Regel.

c)Durch gleichberechtigte Zusammenarbeit mit anderen Verbänden anderer sportlicher Vereine, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

 

§4.

Ausnahmen

 

1.Die Vereinigung ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

2.Die Einmischung des Fanclubs in politischen, religiösen oder dogmatischen Kontroversen ist Absolut verboten.

 

§5.

Mitglieder

 

1.Die Mitgliedschaft im Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover (Fanclub A.E.K Hannover) ist offen für alle Bürger, die volljährig sind, oder wenn die Verantwortung von einem gesetzlichen Vormund übernommen wird, und die Satzung voll und ganz anerkennen.

2.Ausnahmslos des Geschlechts, der ethnische Zugehörigkeit, der Religion und Wohnort, sofern sie innerhalb der Grenzen der Moral, diese müssen unbedingt Freunde und Anhänger der Athletische Union von Konstantinopel „ AEK“ sein.

3.Um Mitglied des Fanclubs zu werden stellt schriftlich einen Mitgliedsantrag dem Vorstand der besagt dass er vorbehaltlos seine Zwecke und Satzung akzeptiert und ist bereit für deren Realisierung zu arbeiten.

4.Der Antrag muss von mindestens einem Vorstandsmitglied unterstützt werden, und durch eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder genehmigt.

5.Wenn der Mitgliedsantrag abgelehnt wird, kann der Antragsteller schriftlich eine neue Entscheidung beantragen, bis 4 Wochen (§9) vor der nächsten Mitgliederhauptversammlung, wo durch absoluter Mehrheit und geheimer Abstimmung die Hauptversammlung eine Entscheidung treffen wird.

 

§6.

Rechte und Pflichte der Mitglieder

 

1.Alle Mitglieder der Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover (Fanclub A.E.K Hannover) haben das Recht zur Teilnahme an Hauptversammlungen zu nehmen, und Abstimmung über alle Angelegenheiten, zu wählen und für die Verwaltung des Fanclubs gewählt werden, vorausgesetzt jedoch, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt haben.

2.Die Mitglieder sind verpflichtet, an Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen, zu Einhaltung der Satzung, der Entscheidungen der Hauptversammlung und die Entscheidungen des Vorstands, zu arbeiten, um seine Ziele zu verwirklichen, und schließlich haben die rechtzeitige Zahlungspflicht der Beitrage nachzukommen.

 

§7.

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

1.mit dem Tod des Mitglieds,

2.durch freiwilligen Austritt.

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover (Fanclub A.E.K Hannover) ist nach einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand beendet, und gilt zum Ende des Jahres, nachdem zuvor die Zahlungsverpflichtungen erfühlt sind.

3.Durch Ausschluss aus dem Verein

a) Der Ausschluss aus der Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover kann erfolgen wenn:

b)Mitglieder die nachweislich zu Handlungen vorgehen die die Zwecke der Vereinigung Widersprechen, oder zeigen unangemessenes Verhalten mit ihrem Status als Mitglieder.

(Hierzu zählen insbesondere Rechtsradikalismus jeglicher Form und gewaltbereite Fußballfans, sog. HOOLIGANS, und Personen, die in irgendeiner Form von Extremismus engagieren, sowie Treffen und Versammlungen im Zusammenhang mit Hooliganismus).

c)Durch Beschluss der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, werden Mitglieder nach einer Entscheidung der Hauptversammlung durch die Abstimmung von 3/4 der anwesenden Mitgliedern in geheimer Wahl ausgeschlossen.

d)Wenn ein Mitglied über einen Jahresbeitrag in Verzug ist, und der von dem Kassierer aufgefordert wird, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Beiträge zu begleichen, wird nach Verstreichung dieser Frist durch Beschluss des Vorstandes von der Vereinigung ausgeschlossen. Dieser Beschluss entbindet dieses Mitglied von der Zahlung der fälligen Beiträge.

(Dieses Mitglied kann wieder Aufgenommen werden, wenn alle ausstehenden Schulden im Verein beglichen sind, und wenn seine Wiederaufnahme der Vorstand oder die Hauptversammlung billigen wird.

e)Die abgehenden Mitglieder haben keine Rechte über das Vereinsvermögen.

 

 

§8.

Vereinsvermögen

 

1.Das Vermögen der Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover kann aus folgendem mitteln kommen:

a)Durch Beiträgen von Mitgliedern und dessen im Verein Aufnahmerecht.

b)Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt, der das Recht nach eigenen ermessen zu bestimmen hat wenn es für notwendig hält, oder wenn die Vereinsbedürfnisse es erfordern, sowie das Aufnahmerecht.

c)Durch Spenden, Wohltaten, Vermächtnisse.

d)Einnahmen durch organisieren von verschiedenen Veranstaltungen ((Lotterien, Tombola, Versammlungen, etc.)

e)Einnahmen aus verschiedenen lukrativen Vermögen des Vereins (Verkauf von T-Shirts, Vereinswappen, etc.)

f)Einnahmen aus jedem legitimen Rechtsgrund kann nur vom Vorstand genehmigt werden.

2.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

4.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§9.

Anträge

 

1.Anträge zur Änderung der Satzung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der „Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover“ (Fanclub A.E.K Hannover) eingereicht sein, damit diese den Mitgliedern rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können.

2.Alle andere Anträge können vor Beginn einer Versammlung gestellt werden.

 

 

§9.

Organe des Vereins

 

1.die Mitgliederversammlung

2.der Vorstand

 

§10.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1.Das höchste Organ des Vereines ist die Mitgliederhauptversammlung.

2.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im Januar statt.

3.Die Außerordentlich Mitgliederversammlung wenn von vorstand einberufen wird, oder mit Antrag der ¼ der Mitglieder, die ihre finanzielle Verpflichtung nachgekommen sind, und muss dem Vorstand 14 Tage zuvor liegen.

4.Auf der Einladung sind Angaben von Datum, Uhrzeit, Ort und die Themen auf der Tagesordnung.

5.Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

6.Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

7.Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

8.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

9.Diese Bekanntmachung wird in den Büros des Vereins gepostet werden.

 

 

§11.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seine Stellvertreter geleitet.

2.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

3.Es soll folgende Feststellung enthalten:

a)Ort und Zeit der Versammlung,

b)Beschlussfähigkeit der Versammlung,

c)die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

d)Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

Außerdem sind Diskussionsbeiträge der Mitglieder, sofern sie sich auf grundsätzliche Themen beziehen, im Protokoll in ihren Kernaussagen wiederzugeben.

4.Zum Protokollführer wird der Schriftführer oder ein Vertreter bestimmt.

5.Protokolle der Mitgliederversammlung sind binnen 3 Monaten nach einer Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

6.Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung.

Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn dies bei anstehenden Wahlen

mindestens die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

 

§12.

Tagesordnung

 

1.Alle zwei Jahre werden in geheimer Abstimmung der Vorstand und der Prüfungsausschuss gewählt.

2.Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3.Diese kann auch auf einen anderen Termin verschoben werden.

4.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt.

 

§13.

Wahlen

 

1.Es gelten alle Punkte vom §11 und §12.

2.Vor dem Öffnen Wahlen wird eine dreiköpfige Wahlkommission gewählt, die die Wahlleitung übernimmt, und Protokoll führt.

3.In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.

4.Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

5.Bewertung und Diskussion über die Aktivitäten des Vorstandes.

6.Bericht des Prüfungsausschusses Vorlesen über bis zu vor einem Monat von der Versammlung Amtsdauer.

7.Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

8.Beschlussfassung über mögliche Änderung der Satzung des Vereins.

9.Ernennung von Ehrenmitgliedern.

10.Entlastung des Vorstandes.

11.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

12.Neuwahlen

13.Gleichzeitig werden auch fünf stellvertretende Mitglieder gewählt, drei für den Vorstand und zwei für den Prüfungsausschuss.

 

§14.

Der Vorstand

 

1.Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.

2.Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3.Für den Vorstand die Mitgliederversammlung wählt Sieben (7) Mitglieder.

4.Die gewählten Mitglieder sind gleich zum Anschluss nach der Wahl, oder innerhalb von sieben Tagen aufgefordert zu Tagen und unter sich den geschäftsführenden Vorstand zu wählen.

5.Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem Schatzmeister;

d) dem Schriftführer;

e) Weitere drei Vorstandsmitglieder.

6.Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

7.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

8.Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

9.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der gewählten Stellvertreter) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§15.

Tagung

 

1.Der Vorstand tagt mindestens alle drei Monate, und wenn es notwendig ist.

2.Der Vorstand ist beschlussfähig, und trifft rechtsgültige Entscheidungen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder Anwesend sind.

3.Wenn drei der Vorstandsmitglieder es beantragen durch eine schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden, wobei die Themen für die Diskussion umfassen sind.

4.Die Beschlüsse des Vorstandes die mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden sind Gültig, und im Falle einer Stimmengleichheit wird die Abstimmung nächsten Tag in Anwesenheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates wiederholt, wenn dies möglich ist, wenn in diesem Fall auch ein Unentschieden ergibt dann entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

5.Vorstandsmitglied, der unentschuldigt in drei aufeinander folgenden Sitzungen abwesend ist, wird von seinem Posten abgezogen und durch einen Stellvertreter ersetzt werden.

6.Der Vorstand arbeitet zur Erfüllung der Ziele des Vereins,

7.Leitet die Verwaltung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Fanclub.

8.Verwaltet sein Vermögen.

9.Ist für alle Angelegenheiten zuständig, außer die ausdrücklich auf die Mitglieder der Hauptversammlung zugewiesen sind.

 

 

§16.

1.Vorsitzender

 

1.Der 1. Vorsitzende des Vorstands stellt das Bindeglied in allen Geschäften mit öffentlichen oder kommunalen Behörden oder jede natürliche oder juristische Person.

2.Beruft und führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates (Vorstandsversammlung).

3.Mitunterzeichnet zusammen mit dem Generalsekretär (Schriftführer) alle Unterlagen des Vereins, und mit der Schatzmeister alle Zahlungsaufträge.

4.Überwacht die reibungslose Funktion des Vereins und schließlich nimmt jede Schutzmaßnahme zur Gunsten des Vereins, auch ohne eine Entscheidung des Vorstands, wenn es besteht drohendes hohes Risiko bei der Aufschub dieser Entscheidung.

5.Sollte der 1. Vorsitzender abwesend sein oder verhindert durch höhere Gewalt,

wird vom 2. Vorsitzenden vertreten oder vom Ältesten der Vorstandsmitglieder.

 

§17.

Der Generalsekretär

 

1.Das Amt des Generalsekretärs führt immer der Schriftführer

2.Bewahrt die Sitzungsprotokolle auf, das Protokoll, das Vereinsregister (Daten des Vereines), die Daten der Mitglieder (Aufnahmeanträge) und kümmert sich um die Korrespondenz des Fanclubs.

3.Bewahrt das Archiv und die Stempel des Vereines, unterzeichnet die Dokumente gemeinsam mit dem Präsidenten, und bei Abwesenheit aus gutem Grund ersetzte ihn das jüngste Vorstandsmitglied.

 

§18

der Schatzmeister

 

1.Der Kassierer kümmert sich um die Sammlung der Gebühren und Kassiert jegliche Vereinsforderung auf der Grundlage von nachweisen.

2.Leitet die Zahlungen ein, bewahrt die Quittungen auf.

3.Vorbereitung des Berichts für den Haushalt der nächsten Abrechnungsperiode.

4.Er führt das Kassenbuch des Fanclubs und aktualisiert es regelmäßig.

5.Kassiert alle Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder und Zahlt im Vereinskonto die Beträge ein, übernimmt alle Einnahmen des Vereines die vom 1. Vorsitzenden und den Generalsekretär unterzeichnet sind.

6.Sollte abwesend sein oder verhindert durch höhere Gewalt wird von ein anderes Mitglied des Vorstands ersetzt, das durch sein Entscheidung definiert wird.

 

§19

Die Ratsmitglieder

 

1.Die Ratsmitglieder sind die drei weiteren gewählten Mitglieder die an der Verwaltung des Vereins teilnehmen.

2.Sie haben allgemeine Aufsicht und Überwachung des organisatorischen im Verein.

3.Die regelmäßige Organisierung von Vorträge, Feste, Ausflüge, Tagungen und andere Veranstaltungen.

4.Vertreten die Vorstandsmitglieder in der Abwesenheit oder im Falle einer Behinderung.

 

§20

Der Prüfungsausschuss

1.Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und wird zusammen mit dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre gewählt.

2.Der erste in Stimmen wird Vorsitzender und im Falle der Stimmengleichheit die bevorzugte durch los.

3.Der Prüfungsausschuss überwacht die finanzielle Verwaltung des Vereins und erstattet der Hauptversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen Bericht.

 

 

§21.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

1.Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.

2.Soll die Auflösung des Fanclubs beschlossen werden, so ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist danach die Mitgliederversammlung für den Fall der Auflösung des Vereines nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn hierauf in der erneuten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Für die Beschlussfassung selbst ist schriftliche Abstimmung und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4.Bei Auflösung der „Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover“ (Fanclub A.E.K Hannover) wird das Vermögen, nach Abzug der laufenden Kosten, einen gemeinnützigem Zweck zugeführt, z.B. für die Jugend der griechisch-orthodoxen Kirche in Hannover.

 

§22.

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12. des Jahres.

 

§23.

Einverständniserklärung

Für die Benutzung des Namen, der Symbole, der Fotos u.a. ist durch die Einverständniserklärung des Managements der AEK FC genehmigt worden.

 

§24

Diese Satzung, bestehend aus 24 Artikeln, besprochen und von den Gründungsmitgliedern der Vereinigung der Freunde von AEK in Hannover“ (Fanclub A.E.K Hannover) genehmigt und unterzeichnet und wird zur Genehmigung durch rechtliche Vertretung an das Amtsgericht Hannover eingereicht.

 

 

Hannover, September 2013

 

 

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